Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe sah keinen Grund eine Verfassungsbeschwerde einer Anwältin gegen ein Bußgeld wegen Handy-Nutzung im Auto anzunehmen. Die Entscheidung führt keinerlei Begründung aus. Dennoch ist allgemein bekannt, dass telefonieren am Lenkrad mit einer eingebaute Freisprechanlage oder einer integrierten Freisprechanlage im Handy erlaubt ist. Das Bußgeld für den konkreten war wegen mehrmaliger Verstöße auf 240,- EUR angehoben worden. Vielfahrern und -telefonierern ist also dringend zum Einbau einer Freisprechanlage zu raten.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wandte sich unmittelbar gegen:
a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2008 – 3-5/08(RB) -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 – 242 OWi 2413 Js 275/07 (35/07) -,
c) den Bußgeldbescheid der Behörde für Inneres, Einwohner-Zentralamt, Hamburg vom 29. November 2006 – 47.6317.B030/O –
II. mittelbar gegen: § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO
Statt dieser umfangreichen Verfahren hätte man der Kollegin vielleicht wirtschaftlich eher zu der Anschaffung einer Freisprechanlage oder eines Mobiltelefons mit integrierter Freisprechanlage raten sollen. Ob eine Missbrauchsgebühr für diese Verfassungsbeschwerde auferlegt wurde, ist aus den Seiten des BVerfG nicht ersichtlich.
§ 23 StVO [Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers]
(…) 1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. (…)
Untersuchungen der Verkehrsverbände zeigen, dass Handy-telefonieren am Lenkrad zu ähnlich schweren Fahrfehlern führt, wie dies durch Überschreiten der gesetzlichen Blutalkohol-Werte (BAK). Angesichts dieser Ergebnisse ist die durch telefonieren ohne Freisprechanlage eine oft unterschätzte Gefahr. Zahlreiche Unfälle telefonierender Autofahrer ohne Freisprechanlagen, z. B. im Stadtverkehr mit Fahrradfahrern bei übersichtlichen Kreuzungen, zeigen in der Praxis die Gefahr.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 54/2008 vom 9. Mai 2008
BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 – 2 BvR 525/08 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer
Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240,- Euro fest. Das Oberlandesgericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.
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