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Preisanpassungsklausel E.ON Hanse AG unwirksam – Rückzahlungen an fast 30.000 Schleswig-Holsteiner Kunden für Thermostrom

Online-Berichterstattung soll Energiekunden helfen – Während allerorten die hohen Heizölkosten und deren Folgen für den kleinen Mann im kalten Winter erörtert werden, hat Frontal 21 (ZDF) in der Sendung vom 08.01.2008 auch das Thema Strompreise nicht vergessen. Seit mehr als einem Jahr schwelt ein Konflikt zwischen dem Energie-Riesen E.ON Hanse AG und der Verbraucherzentrale. Dabei hat der Streit schon zu zwei Entscheidungen geführt, die für die Verbraucherschützer ausgegangen sind.

Preisanpassung I

Zunächst hatte der Energielieferant im hohen Norden von den Kunden eine Zahlung für angepasste Preise verlangt. Dies erlaubte ihm eine vertragliche Klausel, die die Preisanpassung vorsah. Keine Transparenz und zu wenig Bestimmtheit, entschieden jedoch die Richter in Itzehoe und wiesen damit den Energiekonzern in seine Schranken.

Eine Berufung gegen diesen Richterspruch haben die Richter am OLG Schleswig dann unter dem 15. Nov. 2007 mit Beschluss zurückgewiesen. Darin stellten sie kurz und bündig fest, dass die Itzehoer Kollegen mit Recht einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB (Transparenzgebot) festgestellt hatten.

Die Verbraucherschützer kritisieren laut ZDF-Bericht, der Energiekonzern wolle die unrechtmäßigen und überzahlten Beträge nicht an seine Kunden zurückzahlen. Denen stehe jedoch ein Rechtsanspruch zu, der auch vor Gericht durchgesetzt werden könne.

Preisanpassung II

Nun kam ein erneuter Versuch: In einem Anschreiben fanden die Verbraucherschützer Kleingedrucktes, durch welches die Kundenrechte erneut ausgehebelt werden sollten. In einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 05.12.2007 heißt es hierzu:

„[…]In einem am Textrand im Kleindruck gehaltenen Kasten mit der Überschrift „Wissenswertes rund um die Preisanpassung“ findet sich versteckt unter der Überschrift „Gibt es ein Sonderkündigungsrecht“ überraschend der Hinweis, dass bei Nichtausübung des Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats der neue Preis „als vereinbart gilt“.

„Hier zeigt sich uns ein Strategiewechsel, um Preiserhöhungen durchzusetzen. Die bisher praktizierte Zermürbungstaktik einiger Energieversorger wird nach unserer Auffassung nun ersetzt durch juristische Fallen, in die die Kunden hineintappen sollen“, so Thorsten Meinicke, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Wir befürchten, dass die meisten Kunden der E.ON Hanse diesen unauffälligen Hinweis übersehen oder juristisch nicht einordnen können und die Monatsfrist verstreichen lassen.“

Die Folgen sind fatal: Kundenfeindliche Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen sind unwirksam und erlauben damit keine Preiserhöhungen. Bei nachträglich vereinbarten Preisen wird die Unwirksamkeit ausgehebelt und auch der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB ist nicht mehr möglich.

„Kunden sind damit den überhöhten Preisforderungen des Versorgers ausgeliefert“, so Meinicke weiter. […]“

Wenn auch Sie betroffen sind und in der Auseinandersetzung Rechtsrat benötigen, können Sie über die Angaben auf der Beratungsseite Kontakt aufnehmen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Liste der Ereignisse in diesem Streit:

  • 21. Dez 2006 – Urteil des LG Itzehoe Az. 3 O 52/06
  • ca. Okt. 2007 – E.ON versendet Rundschreiben an Kunden
  • 15. Nov. 2007 – Beschluss des OLG Schleswig Az 2 U 1/07
  • 05. Dez. 2007 – Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein kritisiert E.ON und stellt Musterwiderspruch gegen Erhöhungsverlangen online
  • 08. Jan. 2008 – Steffen Judzikowski und Thomas Reichart berichten für Frontal21 (ZDF) unter dem Titel „Die Preistreiberei der Stromkonzerne

Fundstellen für die Entscheidungen auf den Online-Seiten des ZDF:


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