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Streitvermeidung: Om­buds­stel­le An­walt und Man­dant

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Zunehmend werde ich auch wegen unzufriedenen Mandant wegen einenm gestörten Verhältnis zu einem Anwalt angesprochen: Meist geht es um Abmahnungen und deren Abwehr. Es seien insb. die hohen Kosten der Abmahnungen gewesen, die zur Beauftragung des Anwalts geführt haben. Doch dann kommen Rechnungen durch diesen Anwalt, die noch höher sind als die vom Abmahnanwalt geforderten Zahlungen ( Abmahnkosten ). Es kommt ein kostenträchtiges Verfahren, bei dem die Betroffenen sich nicht zu den (Kosten-)Fallen durch „Ihren“ Anwalt beraten fühlen. Es kommt keine Kommunikation oder Vorlage von Schriftsätzen durch den eigenen Anwalt.
Dies ist wohl ein verbreiteter Mißstand, denn das Justizministerium hat nun zur Reform des Anwaltsrechts, eine Umsetzung der Gesetzesvorlage zu einer Ombudsstelle angekündigt. Doch haben und hatten nicht die Anwaltskammern diese Aufgabe? Auch die Justizministerin hatte mal vor geraumer Zeit zum Phänomen der Massenabmahnungen den Betroffenen den Gang zu den Anwaltskammern geraten. Sie ging – zumindest damals – wohl auch von dieser Funktion der Anwaltskammern als Obudsstelle aus. Was sagen wohl die Kammern zur angekündigten „Om­buds­stel­le für Strei­tig­kei­ten zwi­schen An­walt und Man­dant“?

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

BMJ: Om­buds­stel­le für Strei­tig­kei­ten zwi­schen An­walt und Man­dant

BMJ, PM Ber­lin, 23. April 2009 – Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung von Ver­fah­ren im an­walt­li­chen und no­ta­ri­el­len Be­rufs­recht die Er­rich­tung einer un­ab­hän­gi­gen, bun­des­weit tä­ti­gen „Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft“ be­schlos­sen.

„Recht­su­chen­de kön­nen künf­tig Strei­tig­kei­ten mit ihrer Rechts­an­wäl­tin oder ihrem Rechts­an­walt ein­fach und un­kom­pli­ziert bei­le­gen, ohne die Ge­rich­te an­ru­fen zu müs­sen. Die neue Schlich­tungs­stel­le er­laubt eine ein­ver­nehm­li­che Lö­sung zwi­schen An­walt und Man­dant, die den Rechts­su­chen­den zudem nichts kos­tet. An­ders als bei den be­reits be­ste­hen­den Schlich­tungs­an­ge­bo­ten ört­li­cher Rechts­an­walts­kam­mern darf die Per­son des Schlich­ters nicht aus den Rei­hen der Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te kom­men. Da­durch stär­ken wir das Ver­trau­en der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in die An­walt­schaft. Mit der neuen, bun­des­wei­ten Schlich­tungs­stel­le tra­gen wir er­heb­lich zur Ver­mei­dung ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen und damit auch zur Ge­richts­ent­las­tung bei“, er­klär­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Der Ge­setz­ent­wurf ori­en­tiert sich an dem Vor­bild an­de­rer er­folg­rei­cher „Om­buds­stel­len“ wie etwa bei Ban­ken oder Ver­si­che­run­gen. Die Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft soll bei der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer an­ge­sie­delt wer­den. Ihre Un­ab­hän­gig­keit von der An­walt­schaft wird durch die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an die Per­son des Schlich­ters und durch die vor­ge­schrie­be­ne Be­tei­li­gung eines Bei­rats si­cher­ge­stellt. Dem Bei­rat, der bei der Er­nen­nung des Schlich­ters und dem Er­lass der Schlich­tungs­ord­nung mit­wirkt, müs­sen neben Ver­tre­tern der Rechts­an­walt­schaft min­des­tens pa­ri­tä­tisch auch Ver­tre­ter der Ver­brau­cher­ver­bän­de und an­de­rer Ein­rich­tun­gen (Ver­bän­de der Wirt­schaft, des Hand­werks oder der Ver­si­che­run­gen) an­ge­hö­ren.

Der Tä­tig­keits­be­reich der Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft wird sich auf alle zi­vil-​recht­li­chen Strei­tig­kei­ten wie bei­spiels­wei­se über die Höhe der An­walts­ver­gü­tung (Ho­no­rar­strei­tig­kei­ten) oder über Haf­tungs­an­sprü­che des Man­dan­ten gegen den An­walt (An­walts­haf­tung) er­stre­cken.

Die Teil­nah­me am Schlich­tungs­ver­fah­ren, des­sen Durch­füh­rung so­wohl der Rechts­an­walt als auch der Man­dant be­an­tra­gen kön­nen, ist für beide Sei­ten frei­wil­lig.

Die neue Schlich­tungs­stel­le er­gänzt die be­ste­hen­den lo­ka­len Schlich­tungs­ein­rich­tun­gen der Rechts­an­walts­kam­mern und er­öff­net den Man­dan­ten die Mög­lich­keit, die Be­rech­ti­gung an­walt­li­cher Ho­no­rar­for­de­run­gen oder das Be­ste­hen von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen an­walt­li­cher Falsch­be­ra­tung durch eine von der An­walt­schaft un­ab­hän­gi­ge In­sti­tu­ti­on über­prü­fen zu las­sen, ohne so­gleich den Rechts­weg be­schrei­ten zu müs­sen.

Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.


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